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Haus- und Schulordnung für die Gewerblichen und Hauswirtschaftlich – Sozialpflegerischen Schulen Emmendingen

Unsere Schule soll ihre Aufgabe im Dienst der Bildung erfüllen. In ihrem Bereich müssen die Menschenrechte geachtet und darf die Menschenwürde nicht verletzt werden. Partnerschaftliches Verhalten schließt dabei das Respektieren von Verantwortlichkeiten ein. Für den persönlichen Umgang gelten deshalb die Regeln respektvollen und höflichen Miteinanders zwischen allen, die am Schulleben beteiligt sind.

In Konfliktfällen bevorzugen wir ein offenes und lösungsorientiertes Gespräch.

Hausordnung

  • Die Schulgebäude sind an Schultagen von 7 bis 18 Uhr frei zugänglich. In den großen Pausen und Freistunden stehen den Schülerinnen und Schüler die Cafeteria, das Foyer und der Pausenhof zur Verfügung.
  • Private digitale mobile Endgeräte dürfen nur in den Pausen und Freistunden genutzt werden. Die Mediennutzung hat in jedem Fall so zu erfolgen, dass Rücksicht auf andere Menschen genommen wird. (Erläuterung in gesondertem Werk) Abweichende Regelungen gelten für die Mittelstufe des beruflichen Gymnasiums, die in der betroffenen Schulart gesondert erläutert werden. In den Unterrichtsräumen sind Handyhotels installiert, in denen während des Unterrichts die privaten digitalen mobilen Endgeräte verwahrt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Lehrkraft. Fahrzeuge dürfen nur auf den vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Die Schule übernimmt keine Haftung bei Beschädigungen und Diebstahl.
  • Das Rauchen ist auf dem Schulgelände gemäß Landesnichtraucherschutzgesetz verboten. Das gilt auch für E-Zigaretten. Das Mitführen und Umgang sowie der Konsum von Alkohol, Cannabis und anderen Drogen sind im Schulgebäude, auf dem gesamten Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen (Ausflügen, Studienfahrten, …) verboten. Die Schulleitung behält sich vor weitere rechtliche Schritte (z.B. das Hinzuziehen der Polizei) einzuleiten, ein Schulausschluss ist möglich. Über Ausnahmen zum Alkoholkonsum entscheidet auf Antrag die Schulleitung.
  • Alle Unterrichtsräume, die Schulgebäude und das Schulgelände sind pfleglich zu behandeln und ordentlich zu verlassen. Das Essen und Trinken mit Ausnahme von Wasser ist in den Fluren mit Teppichboden und in den Unterrichtsräumen nicht gestattet. Das Schulgelände darf während der Unterrichts-zeit nicht verlassen werden.
  • Spucken auf dem Schulgelände ist untersagt.
  • Unterrichtszeiten und Pausen sind:

1. Stunde 7.45 – 8.30 Uhr
2. Stunde 8.30 – 9.15 Uhr

15 Minuten Pause

3. Stunde 9.30 – 10.15 Uhr
4. Stunde 10.15 – 11.00 Uhr

20 Minuten Pause

5. Stunde 11.20 – 12.05 Uhr
6. Stunde 12.05 – 12.50 Uhr

Mittagspause

8. Stunde 13.30 – 14.15 Uhr
9 . Stunde 14.15 – 15.00 Uhr

5 Minuten Pause

10. Stunde 15.05 – 15.50 Uhr
11. Stunde 15.50 – 16.35 Uhr

Schulordnung

1. Öffnungszeiten

Das Schülersekretariat ist geöffnet:
Montag – Donnerstag 7.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr
Freitag 7.30 – 13.00 Uhr

2. Beförderungskosten

Die Regiokarte bezahlen Schülerinnen und Schüler selbst. Wer außerhalb des Geltungsbereiches wohnt, erhält nach Vorlage der Regiokarte einen Berechtigungsschein zum Lösen einer streckenbezogenen Fahrkarte.

3. Persönliche Daten

Änderungen der persönlichen Daten, z. B. Wohnungswechsel, sind dem Sekretariat unverzüglich mitzuteilen.

4. Schulaustritt

Wer die Schule verlassen möchte, muss sich schriftlich bei der Schulleitung abmelden.
Alle entliehenen Lernmittel sind beim Schulaustritt zurückzugeben.

5. Unfälle

Unfälle, sowohl im Schulgelände als auch auf dem Schulweg, sind dem Sekretariat sofort zu melden.

6. Fehlzeitenregelung

Wer krank ist und die Schule nicht besuchen kann, meldet dies unter Nennung des Grundes und der voraussichtlichen Dauer grundsätzlich bis 07:45 Uhr über WebUntis, in Ausnahmefällen telefonisch über das Sekretariat. Bei Krankmeldung bis 7:45 Uhr über WebUntis durch die Erziehungsberechtigten ist die Fehlzeit automatisch entschuldigt. Wurde diese Frist versäumt, muss eine Entschuldigung binnen zwei Tagen über die Klassenlehrkraft (in der Oberstufe über den Mentor/die Mentorin) erfolgen. Bei Schülerinnen und Schülern ab der Klassenstufe 12 gilt dies entsprechend. Bei Zweifeln kann eine schriftliche Entschuldigung, z.B. über den Schuljahresplaner, eingefordert werden, die unverzüglich nachzureichen ist. Die Schule oder die Erziehungsberechtigten dürfen gegebenenfalls der generellen automatisierten Entschuldigung widersprechen.
In der Berufsschule und der einjährigen Berufsfachschule ist abweichend die Entschuldigung der Fehlzeit durch AU/ärztliche Bescheinigung ab dem 1. Tag nachzuweisen und spätestens am 3. Werktag an der Schule einzureichen.
In der Pflege findet das mit den Einrichtungen vereinbarte, gemeinsame Entschuldigungs-verfahren über E-Mail Anwendung.
In allen Schularten kann die Lehrkraft eine ärztliche Bescheinigung verlangen, wenn ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt wird. Bei unentschuldigtem Fehlen wird der Leistungsnachweis mit ungenügend bewertet.
Maßnahmen bei unentschuldigtem Fehlen:

  • Ermahnung
  • Verwarnung
  • Verweis mit Fahrtenbuch (Bestätigung des regelmäßigen Unterrichtsbesuchs auf einem Formblatt) und Androhung einer Geldbuße und eines zeitweiligen Unterrichtsausschlusses
  • Geldbuße
  • Zeitweiliger Unterrichtsausschluss nach §90 SchG und Androhung des Schulausschlusses
  • Endgültiger Schulausschluss nach §90 SchG
  • Bei häufigem Fehlen können schulartspezifische Maßnahmen (z.B. Fahrtenbuch, (amts-) ärztliche Bescheinigungen) folgen.

Fehlzeiten können in den Zeugnissen und Halbjahresinformationen unter Bemerkungen eingetragen werden. Die schulartspezifischen Regelungen werden zu Schuljahresbeginn kommuniziert. Der Beschluss über den Eintrag erfolgt in der Notenkonferenz. Eine Fehlzeit ist eine Abwesenheit von 90 Minuten oder mehr.
In der generalistischen Pflegeausbildung werden aufgrund gesetzlicher Vorschriften alle Fehlzeiten eingetragen.

7. Beurlaubung

  • Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen (gemäß §4+§5 Schulbesuchsverordnung) und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.
    Zuständigkeit:

    • Beurlaubung vom Unterricht bis zu zwei Stunden: Der Fachlehrer für seinen Unterricht.
    • Beurlaubung bis zu zwei Tagen: Der Klassenlehrer. In diesem Fall muss die Schülerin/der Schüler zunächst die Zustimmung aller betroffenen Lehrkräfte schriftlich einholen (Formblatt).
    • Beurlaubung für mehr als zwei Tage: Der Schulleiter. Auch hier ist die Zustimmung aller betroffenen Lehrkräfte vorab einzuholen (Formblatt).

Beurlaubungen aus persönlichen Gründen werden prinzipiell als Fehlzeiten gerechnet.

8. Fehlverhalten

Wenn gegen die Haus- und Schulordnung verstoßen oder anderweitig das Schulleben gestört wird, können folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Abgabe des Handys bzw. Tablets
  • Nachsitzen bis zu vier Stunden
  • Hausmeisterdienst
  • Ermahnung
  • Verwarnung
  • Verweis mit Androhung eines zeitweiligen Unterrichtsausschlusses
  • Zeitweiliger Unterrichtsausschluss nach §90 SchG und Androhung eines Schulausschlusses
  • Schulausschluss nach §90 SchG

9. Persönlichkeitsrechte (Medienrechte)

  • Das Erstellen von Video-, Bild- und Tonaufzeichnungen jeglicher Art in den Gebäuden sowie auf dem Schulgelände ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung eines Lehrers oder der Schulleitung sowie der betroffenen Personen.
  • Die Veröffentlichung in den Medien bedarf ebenfalls der Zustimmung der oben genannten Personen. Dies gilt auch für Aufnahmen bei Klassenfahrten und Landschulheimaufenthalten.

10. Fahrzeuge

Skateboards, Inliner, elektrisch angetriebene Tretroller und vergleichbare Fahrzeuge dürfen aus Sicherheitsgründen nicht in den Schulgebäuden gefahren, gelagert oder geladen werden. Sie müssen beim Fahrradabstellplatz gesichert und geparkt werden. Skateboards
dürfen in einer Tasche ins Schulgebäude.

11. Waffen und Anscheinswaffen

Das Mitführen von Waffen und Anscheinswaffen sowie gefährlichen Gegenständen ist auf dem Schulgelände und bei allen Veranstaltungen untersagt.

12. Unterricht

  • In Werkstätten, Demonstrations- und Laborräumen ist in erster Linie auf die allgemeine körperliche Sicherheit zu achten. Deshalb ist die unaufgeforderte Inbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen jeder Art untersagt.
  • Kleidung, äußere Aufmachungen und Verhalten müssen aus Sicherheitsgründen den jeweiligen technischen Anforderungen des Unterrichts entsprechen. Sauberkeit gehört zur selbstverständlichen Rücksichtnahme auf alle am Unterricht Beteiligten.
  • Für den Unterricht in Computerräumen und Werkstätten wird allen Schülerinnen und Schülern eine Benutzerordnung vorgelegt, die von ihnen bzw. ihren Erziehungsberechtigten zu unterschreiben ist.
  • Mitarbeit und eine positive Arbeitshaltung sind wesentliche Bestandteile des Unterrichts.
  • Für die Teilnahme am Sportunterricht werden alle Beteiligten auf die im Sportunterricht notwendigen Regelungen schriftlich hingewiesen und deren Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift oder die der Erziehungsberechtigten bestätigt.

Gewerbliche und Hauswirtschaftlich-
Sozialpflegerische Schulen Emmendingen

Jahnstr. 12-14
79312 Emmendingen

07641-465-100
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Das Sekretariat ist geöffnet von:

Mo - Do: 7.30 - 12.00 Uhr
Mo - Do: 13.00 - 15.30 Uhr
Fr: 7.30 - 13.00 Uhr